Soziales & Jugend
Wer als neue Fachkraft im Jugendamt oder in einer UV-Stelle mit dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu tun bekommt, stößt schnell auf eine ganze Reihe von Fachbegriffen: § 1 UVG, § 5 UVG, § 7 UVG, Anspruchsübergang, Rechtswahrungsanzeige, Mitbetreuungsanteil oder Zugangsvoraussetzungen der 3. Altersstufe. Auf den ersten Blick wirkt das trocken und sperrig – dabei lässt es sich, einmal sauber sortiert, gut nachvollziehen. Genau das leistet das Seminar „Die Grundlagen der Bewilligung beim UVG und ein Überblick über den § 5 UVG“ von Dozentin Evelyn Runge (IfV Gelsenkirchen): verständlich aufbereitet und mit der aktuellen Rechtsprechung im Blick.
Das Unterhaltsvorschussgesetz gibt es seit 1980. Es entstand als Antwort auf ein sehr reales Problem: alleinerziehende Mütter und Väter, deren Kinder monatelang auf Unterhalt warten mussten, weil gerichtliche Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung oder zum Unterhalt lange dauerten. Bis heute springt der Staat ein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht in ausreichender Höhe zahlt. Anspruch nach § 1 UVG hat, wer bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend ist. Komplizierter wird es, sobald der andere Elternteil das Kind mitbetreut – denn dann stellt sich die Frage, ab welchem Umfang der Mitbetreuung der Anspruch entfällt.
Genau diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 12.12.2023 (5 C 9.22 und 5 C 10.22) neu geklärt: An die Stelle der früheren „Drittel-Regelung“ der Richtlinien tritt nun eine 40-Prozent-Grenze. Liegt der Mitbetreuungsanteil des anderen Elternteils darunter, bleibt der Anspruch bestehen; liegt er darüber, entfällt er. Wie dieser Anteil zu ermitteln ist – ob nur Wochenenden zählen oder auch Ferienaufenthalte, ein stundenweiser Wechsel unter der Woche oder eine vorübergehende Übernahme wegen Krankenhausaufenthalts –, wird im Seminar anhand konkreter Rechenbeispiele durchgegangen, jeweils nach dem Grundsatz der „faktischen Gesamtlage“ und ohne Bewertung der einzelnen Betreuungsleistungen.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf § 1 Abs. 1a UVG, den Zugangsvoraussetzungen für Kinder ab 12 Jahren (3. Altersstufe). Hier entscheidet sich, ob ein Kind beim Jobcenter im SGB II verbleibt oder Zugang zum UVG erhält. Maßgeblich ist, ob das Kind keine SGB-II-Leistungen bezieht, ob durch die UV-Leistung die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder ob der betreuende Elternteil ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt. Diese Zuständigkeitsregelung wird im Seminar anhand von Regelbedarf, Kosten der Unterkunft (KdU) und Kindergeldanrechnung Schritt für Schritt durchgerechnet, einschließlich der Sonderfälle Betriebskostenguthaben und Betriebskostennachzahlung.
Auch die Höhe der Leistung folgt klaren Regeln: Nach § 2 UVG richtet sich die Unterhaltsvorschussleistung nach dem Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB, gemindert um das Kindergeld sowie um anzurechnende Unterhaltszahlungen, Waisenbezüge oder – bei älteren Jugendlichen ohne Schulbesuch – um eigenes Einkommen aus Ausbildungsvergütung oder Erwerbstätigkeit. Von Bedeutung ist zudem die Unterscheidung zwischen Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (etwa Elterngeld, Arbeitslosengeld) und solchen mit Unterhaltsersatzfunktion (etwa BAföG), da hiervon die korrekte Bescheidtechnik abhängt.
Nicht zuletzt behandelt das Seminar § 7 UVG, den Anspruchsübergang: Mit der Bewilligung des Unterhaltsvorschusses geht der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Unterhaltsschuldner in Höhe der geleisteten Zahlung auf das Land über. Die vorläufige Rechtswahrungsanzeige (RWA), die der unterhaltspflichtige Elternteil nach der Antragstellung erhält, ist dabei kein Verwaltungsakt und enthält folgerichtig auch keine Rechtsbehelfsbelehrung – ihre Wirkung richtet sich allein nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben, nicht nach dem SGB X.
Ob Antragstellung, Mitwirkungspflichten nach § 1 Abs. 3 UVG, Vaterschaftsfeststellung, Auskunftsanspruch nach § 6 UVG, die Sonderregeln für nicht freizügigkeitsberechtigte Antragstellende oder die jährliche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen: Das Seminar „Grundlagen der Bewilligung beim UVG“ vermittelt praxisnah und mit aktueller Rechtsprechung, wie eine rechtssichere Bewilligung, Aufhebung oder Ablehnung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gelingt.
Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und redaktionell geprüft.