Lebt das Kind wirklich bei EINEM Elternteil?

Jugendhilfe 18. September 2026 · Von Evelyn Runge

Die 40-Prozent-Grenze in der Unterhaltsvorschuss-Praxis nach dem BVerwG-Urteil vom 12.12.2023

Ob ein Elternteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG „alleinerziehend“ ist, entscheidet über Anspruch oder Ablehnung von Unterhaltsvorschuss. Mit dem Urteil vom 12.12.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die bis dahin in den Richtlinien verankerte 1/3-Regelung verworfen und durch eine feste Prozentgrenze ersetzt: Ein Anspruch besteht nur, wenn der antragstellende Elternteil den Betreuungsschwerpunkt zu mehr als 60 Prozent trägt. Erreicht oder überschreitet der andere, barunterhaltspflichtige Elternteil einen Mitbetreuungsanteil von 40 Prozent, entfällt die „faktische Gesamtlage“ des Alleinerziehens – unabhängig davon, wie das Sorgerecht verteilt ist, wer das Kindergeld bezieht oder wie eine familiengerichtliche Umgangsregelung lautet. Diesen beiden Umständen kommt nach dem Urteil nur noch indizielle, keine bindende Bedeutung zu.

Wie wird der Betreuungsanteil ermittelt?

Maßgeblich ist ausschließlich die tatsächliche Betreuungszeit, ohne Wertung oder Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen. Die Behörde muss die Zeitanteile aktenkundig auflisten und gerade in Grenzfällen beide Elternteile befragen. Zwei Berechnungsmodelle haben sich in der Praxis durchgesetzt:

  • Ganztägig wechselnde Betreuung: Maßgeblich ist typisierend, in wessen Haushalt sich das Kind zu Beginn des Tages (0:00 Uhr) aufhält. Hält sich das Kind zu diesem Zeitpunkt bei Dritten auf (Großeltern, Kita, Schullandheim), wird der Tag dem Elternteil zugeordnet, der zu dieser Zeit die Verantwortung trägt.
  • Stundenweiser Wechsel innerhalb eines Tages: Hier werden die Stunden addiert und zunächst auf den Tag, dann auf das Jahr hochgerechnet.

Der Beurteilungszeitraum ist in aller Regel nicht der Monat, sondern ein Zwölfmonatszeitraum bzw. ein vollständiges Schuljahr einschließlich der Ferien – auf einen Kalendermonat bezogen könnte ein längerer Ferienaufenthalt beim anderen Elternteil das Bild sonst verzerren. Bezogen auf zwölf Monate entspricht die 40-Prozent-Grenze rund 146 Betreuungstagen im Jahr.

Was zählt mit, was nicht?

Ferienaufenthalte beim barunterhaltspflichtigen Elternteil werden in die Berechnung einbezogen, weil sie Teil des praktizierten Betreuungskonzepts sind. Anders liegt es bei außerplanmäßigen Einzelfällen: Übernimmt der andere Elternteil die Betreuung nur deshalb vorübergehend, weil der hauptbetreuende Elternteil ausfällt – etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts –, bleibt dies bei der Berechnung unberücksichtigt und löst auch keine Rückforderung nach § 5 Abs. 1 UVG aus, solange der reguläre Mitbetreuungsanteil im Jahresschnitt unter 40 Prozent bleibt.

Wie knapp es werden kann, zeigt ein vor dem VG Frankfurt verhandelter Fall: Die behördliche Berechnung kam für den Vater auf rund 146 Betreuungstage im Bezugszeitraum von 366 Tagen – rechnerisch etwa 39,9 Prozent. Solche Randfälle machen deutlich, dass die Zuordnung einzelner Tage (etwa an Übergängen von Ferienzeiten) das Ergebnis kippen kann.

Die Richtlinienänderung zum 01.01.2026

Die Richtlinien zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG wurden zum 1. Januar 2026 an die BVerwG-Rechtsprechung angepasst. Ziffer 1.3.1 stellt seither klar, dass die 40-Prozent-Grenze rein zeitlich und ohne Qualitätsbewertung zu ermitteln ist, dass Vereinbarungen zum Umgangsrecht und der Bezug von Kindergeld nur indizielle Bedeutung haben und dass ein gemeinsames Sorgerecht keine Rolle spielt. Für Kinder ab 12 Jahren ist weiterhin eine Einzelfallbetrachtung vorgesehen; die frühere Sonderregel zur eigenen Wohnung des Kindes wurde gestrichen.

Drei zu unterscheidende Fallgruppen

Das UVG kennt neben dem „Leben bei einem Elternteil“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG) zwei weitere, eigenständig zu prüfende Anspruchsvoraussetzungen: das Getrenntleben der Eltern nach § 1567 BGB bzw. die Anstaltsunterbringung und – bei nicht miteinander verheirateten Eltern – das Nicht-Zusammenleben nach § 1 Abs. 3 UVG. Alle drei Fragen werden nach unterschiedlichen Maßstäben beurteilt und müssen in der Bescheidbegründung sauber auseinandergehalten werden.

Fazit für die Praxis

Aus einer früher stark wertenden Einzelfallprüfung ist eine an Zeitanteilen orientierte, aber im Detail anspruchsvolle Berechnung geworden: Die Behörde braucht eine belastbare, aktenkundige Auflistung der Betreuungszeiten, muss bei abweichenden Angaben beide Elternteile hören und die Jahresbetrachtung korrekt anlegen. Gerade an der 40-Prozent-Kante entscheidet häufig die genaue Zuordnung einzelner Tage – etwa bei Ferienübergängen oder außerplanmäßigen Betreuungsübernahmen – darüber, ob ein Bescheid vor Gericht Bestand hat.

Dieser Beitrag fasst zentrale Inhalte des Kurz-Seminars „Mitbetreuung ab 60 zu 40″ von Evelyn Runge (IfV Gelsenkirchen) zusammen, das die BVerwG-Leitentscheidung, die neuen UVG-Richtlinien sowie durchgerechnete Praxisbeispiele und einen Musterbescheid behandelt.

Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und redaktionell geprüft.

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