Die Pflicht zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) in NRW

Haushalt und Finanzen 19. Oktober 2026 · Von Prof. Dr. Christian Fritze

Viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen beschäftigen sich erstmals mit einem Instrument, das sie bisher aus der Distanz betrachtet haben. Die Lücke zwischen Erträgen und Aufwendungen wächst, die Rücklagen schmelzen, und in der Kämmerei stellt sich die Frage, ob die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts bereits greift. Diese Frage beantwortet sich über Rechenwerte, die im Aufstellungsverfahren exakt geprüft werden müssen.

Erst der Ausgleich, dann die Sicherung

Der Haushalt ist nach § 75 Abs. 2 GO NRW ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Bleibt er darunter, kann der Ausgleich über die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage fingiert werden, solange diese reicht. Erst wenn die Ausgleichsrücklage aufgebraucht ist und die allgemeine Rücklage herangezogen werden muss, beginnt kommt eine Haushaltssicherung nach § 76 GO NRW überhaupt erst in Frage. Nicht allein das negative Jahresergebnis, sondern dessen Verhältnis zu den restlichen Eigenkapitalpositionen ist daher entscheidend.

Die Auslösetatbestände und ihre Grenzwerte

§ 76 Abs. 1 GO NRW benennt alternative Konstellationen, die die Aufstellungspflicht begründen. Die ersten beiden knüpfen an den geplanten Verzehr der allgemeinen Rücklage an: einmal an eine Verringerung um mehr als ein Viertel im Haushaltsjahr, einmal an eine Verringerung um jeweils mehr als ein Zwanzigstel in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren der mittelfristigen Planung; hierbei ist insbesondere die Formulierung „mehr als“ zu beachten, wodurch in der Praxis die Nachkommastellen einer Quote darüber entscheiden, ob ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt werden muss. Darüber hinaus wird die Aufstellungspflicht drittens durch den Zustand der bilanziellen Überschuldung, also den Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags, begründet.

Was ohne Genehmigung passiert

Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Bleibt diese aus, greift die vorläufige Haushaltsführung nach § 82 GO NRW. Die Gemeinde darf dann im Wesentlichen nur noch Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Freiwillige Leistungen, Investitionen und Stellenbesetzungen geraten unter Vorbehalt.

Offene Fragen

Nach welchen Kriterien bewertet die Aufsicht die Belastbarkeit einzelner Konsolidierungsmaßnahmen, und wo endet ihr Beurteilungsspielraum? Welche Gestaltungsspielräume bestehen bei der Ermittlung der maßgeblichen Bezugsgrößen, ohne dass die Planung angreifbar wird? Und welche Handlungsoptionen bleiben einer Kommune, deren Konzept die Genehmigung nicht erhält?

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