Der Globale Minderaufwand und dessen Bedeutung für den Haushaltsausgleich und die Pflicht zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) in NRW

Haushalt und Finanzen 20. Oktober 2026 · Von Prof. Dr. Christian Fritze

In vielen Kommunen entscheidet eine einzige Zeile im Ergebnisplan darüber, ob der Haushalt ausgeglichen ist oder ob gar ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt werden muss. Diese Zeile heißt globaler Minderaufwand. Sie ist rechtlich zulässig, in der Höhe begrenzt und in der Praxis häufig unterschätzt.

Was hinter dem Ansatz steckt

Der Ergebnisplan folgt dem Grundsatz der Einzelveranschlagung: Aufwendungen werden dort ausgewiesen, wo sie entstehen. Die Erfahrung zeigt aber, dass die Summe aller Ansätze regelmäßig höher liegt als das spätere Rechnungsergebnis. Stellen bleiben über Monate unbesetzt, Unterhaltungsmaßnahmen verschieben sich, Verträge laufen später an als geplant. Der globale Minderaufwand nach § 79 Abs. 2 GO NRW soll diese Erwartung berücksichtigen. Er ist ein pauschaler Abzugsposten im Ergebnisplan, der keiner einzelnen Aufwandszeile oder einem expliziten Produkt zugeordnet wird.

Die Höhe des globalen Minderaufwands

In NRW gilt eine Obergrenze von 2 Prozent der ordentlichen Aufwendungen eines Haushaltsjahres. Für eine Kommune mit 180 Millionen Euro ordentlichen Aufwendungen sind das rund 3,6 Millionen Euro Verbesserung im Planergebnis. Der globale Minderaufwand kann dabei anstelle oder zusätzlich zur Ausgleichsrücklage angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Haushaltsausgleich trotz der Ausnutzung von Spar- und Ertragsmöglichkeiten nicht erreicht werden kann.

Warum der globale Minderaufwand für die HSK-Pflicht entscheidend sein kann

Der Ansatz verbessert das geplante Jahresergebnis, ohne dass eine explizite Konsolidierungsmaßnahme beschlossen werden muss. Genau deshalb wirkt er in die HSK-Pflichttatbestände des § 76 Abs. 1 GO NRW hinein. Diese knüpfen primär an Schwellenwerte an, die am geplanten Fehlbetrag und an dessen Verhältnis zur allgemeinen Rücklage ansetzen. Insbesondere bei einer Verringerung der allgemeinen Rücklage knapp oberhalb der Schwellenwert, kann damit ein globaler Minderaufwand von wenigen hunderttausend Euro darüber entscheiden, ob eine Kommune verpflichtet ist, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.

Allerdings ist einiges zu beachten

Der globale Minderaufwand existiert ausschließlich im Plan. Die Ergebnisrechnung kennt diese Position nicht. Was im Haushaltsvollzug nicht tatsächlich eingespart wird, schlägt am Jahresende als Fehlbetrag durch, sodass entgegen der eigentlichen Planung der Jahresabschluss zum Auslöser einer HSK-Pflicht wird. Und im Haushaltssicherungskonzept selbst taugt der Ansatz kaum als Konsolidierungsbeitrag, weil ihm die strukturelle Wirkung fehlt, die eine Maßnahmenliste tragen muss, und durch ein Haushaltsausgleich im Sinne von § 75 Abs. 2 GO NRW, also ohne Verbesserung durch einen globalen Minderaufwand, erreicht werden muss.

Offene Fragen

Wie lässt sich die Erwartung eines Minderaufwands belastbar begründen, wenn die Ist-Ergebnisse der letzten drei Jahre uneinheitlich ausfallen? Wie bewertet die Kommunalaufsicht einen Haushalt, der die HSK-Schwelle rechnerisch unterschreitet, ohne den globalen Minderaufwand sie aber überschreiten würde?
Diesen Fragen gehen wir im Seminar „Das Haushaltssicherungskonzept I“ anhand der Aufstellungspflichten, der aufsichtsbehördlichen Ermessensentscheidungen und der Rechtsfolgen nicht genehmigter Konzepte nach.

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