Beamtenrecht NRW – Das modernisierte Laufbahnrecht vom 7.6.2025

Personal, Führung & Organisation/IT 27. Oktober 2026 · Von Prof. Dr. Till Immich

 

Die Akte einer Beamtin auf Probe liegt auf dem Tisch. Die Bewährungsbeurteilung steht an. Damit gehen Fragen einher:
Handelt es sich um einen „Altfall“ im Sinne der Übergangsregelung oder einen Fall nach neuem Recht?
Können Zeiten aus einer vorherigen Berufstätigkeit (nachträglich) angerechnet werden?
Liegt hier ein Antrag vor?

Ab wann ist die erste Beförderung zulässig und welche Anforderungen sind rechtlich an die Probezeitbeurteilung zu stellen?
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen – Laufbahnrecht haben sich die maßgeblichen Rechtsvorschriften verändert.
Wer die Reform auf die Aussage „Die Probezeitregelung wurde vereinfacht“ reduziert, übersieht zahlreiche Folgefragen, die vor allem in der Personalsachbearbeitung relevant werden.
Künftig bedarf es aufgrund der Neuerungen wohl mehr an Einzelfallentscheidungen, die es rechtssicher zu treffen gilt.
Anstelle einer „Neufestsetzung kraft Gesetzes“ müssen Behörden künftig neben der Feststellung der Bewährung auch eine Verlängerung der Probezeit stärker in den Blick nehmen.

Warum die Probezeit der Dreh- und Angelpunkt ist

Die Probezeit ist kein isolierter Statusabschnitt. Von ihrem Ende hängen mehrere personalrechtliche Entscheidungen ab: die Ernennung auf Lebenszeit, die eine Bewährung in der Probezeit voraussetzt, der frühestmögliche Beförderungszeitpunkt und die damit einhergehende Konkurrenz um Beförderungsstellen.
Ändert der Gesetzgeber die Dauer der Probezeit oder die Voraussetzungen für die Anrechnung beruflicher Vorerfahrungen, können sich deshalb sämtliche daran anknüpfenden Termine verändern.
Fragen aus der Praxis betreffen vor allem

• die Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
• Verkürzungsmöglichkeiten der Probezeit
• Ausnahmen vom Beförderungssperrjahr

Hinzu kommt eine (zum 13.12.2025 inhaltlich modifizierte) Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten (07.06.2025) in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind. Auch mit der Berücksichtigung jedweder Teilzeitbeschäftigung als Probezeit gehen praxisrelevante Fragen einher.

Anrechnung: Die Sachbearbeitung inmitten von sachgerechten Einzelfallentscheidungen und geweckten Begehrlichkeiten

Nicht nur bei Quereinsteigern stellen sich künftig Fragen zur Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten nach neuem Laufbahnrecht:

Anrechnung: hauptberufliche Tätigkeit

Liegt eine berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeit nach neuem Recht vor?
Nebentätigkeiten, Praktika und Ausbildungszeiten scheiden regelmäßig aus. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Beschäftigungsverhältnisses, nicht allein dessen Bezeichnung.

Anrechnung: Art und Bedeutung der hauptberuflichen Tätigkeit

War die Tätigkeit nach Art und Bedeutung gleichwertig?
Arbeitszeugnisse aus der Privatwirtschaft beschreiben zwar regelmäßig Aufgaben und Leistungen, ordnen diese aber nicht den laufbahnrechtlichen Anforderungen oder einer beamtenrechtlichen Qualifikationsebene zu. Erforderlich ist deshalb eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung. Dabei können insbesondere die fachlichen Anforderungen, die Selbstständigkeit der Tätigkeit, die Entscheidungsbefugnisse sowie die Personal-, Budget- und Ergebnisverantwortung einbezogen werden.

Probezeit: Besteht ein Anspruch auf Anrechnung?

Gehen mit Anrechnungsmöglichkeiten Ansprüche der Beamtinnen und Beamten im Probebeamtenverhältnis einher? Geht dies zu Lasten der Behörden? Hier hilft eine tiefergehende Einordnung des Sinns und Zweck der Probezeit. So können im Einzelfall sachgerechte Entscheidungen im Sinne des Dienstherrn und der Beamtinnen und Beamten gefunden werden.

Verkürzung der Probezeit

Auch die Verkürzungsmöglichkeit weckt Begehrlichkeiten und führt in den Behörden zu Rückfragen von Beamtinnen und Beamten.

Verkürzung: Divergierende Erlasslage

Eine divergierende Erlasslage in NRW und eine strenge gesetzliche Regelung in der Laufbahnverordnung der Polizei erschweren die Orientierung vor allem von Kommunen, die nach einem sachgerechten Lösungsweg suchen. Auch stellt sich die Frage, ob Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen von der Verkürzungsmöglichkeit profitieren können.

Offene Fragen für die Praxis

Die Reform beantwortet nicht alle Fragen, die sich im Einzelfall stellen.
Auch muss sich die Rechtsprechung noch zu einzelnen Fragen verhalten.

Best Practice

Gibt es dennoch schon eine Art „Best Practice“, die Behörden zur besseren Orientierung empfohlen werden kann?
Diesen Fragen gehen wir im Seminar „Beamtenrecht NRW – Das modernisierte Laufbahnrecht“ anhand praxisnaher Musterfälle und konkreter Berechnungsbeispiele nach.

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