Jugendhilfe
Seit dem 1. Januar 2025 ist § 7a UVG Geschichte. Was nach einer redaktionellen Fußnote im Unterhaltsvorschussgesetz klingt, verschiebt in Wahrheit die gesamte Prüfungslast in jeder Unterhaltsvorschussstelle: Der bisherige Automatismus „SGB-II-Bezug bedeutet Leistungsunfähigkeit“ ist ersatzlos entfallen. An seine Stelle tritt die klassische, aber deutlich aufwendigere Einzelfallprüfung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB.
Der BGH hat diese Linie mit Beschluss vom 21.05.2025 präzisiert: § 7a UVG ist zwar auf Alt-Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2025 fällig und auf den Unterhaltsvorschussträger übergegangen sind, weiterhin anzuwenden. Er hindert die gerichtliche Geltendmachung aber gerade dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II verfügte – auch dann, wenn er lediglich ergänzende SGB-II-Leistungen bezogen hat. Entscheidend ist, ob nach Abzug der Freibeträge des § 11b SGB II ein positiver Betrag verbleibt. Verbleibt kein Rest – etwa bei einem monatlichen Nettoverdienst von nur 100 Euro –, liegt kein berücksichtigungsfähiges Einkommen vor. Übersteigen die Erwerbseinkünfte diese Freibeträge jedoch, verfügt der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen, und § 7a UVG entfaltet keine Sperrwirkung mehr, Fortführung von BGH, Beschluss vom 31.05.2023.
Für die materielle Prüfung gilt weiterhin die gefestigte Zweistufigkeit fiktiver Einkünfte, die der BGH bereits mit Grundsatzentscheidung vom 03.12.2008 entwickelt und seither ausgebaut hat: Erstens muss feststehen, dass der Unterhaltspflichtige subjektiv nicht hinreichend um Arbeit bemüht ist. Zweitens muss objektiv eine reale Beschäftigungschance bestanden haben – abhängig von Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie, Gesundheitszustand, Sprachkenntnissen und der tatsächlichen Arbeitsmarktlage. An beide Voraussetzungen legt die Rechtsprechung im Bereich der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB einen strengen Maßstab an; die Darlegungs- und Beweislast für die eigene Leistungsunfähigkeit trägt dabei durchgehend der Unterhaltspflichtige, nicht die Unterhaltsvorschussstelle.
Wie konkret das in der Praxis aussieht, zeigt der Beschluss des OLG Koblenz im Jahre 2020: Der Vater hatte seine besser bezahlte Stelle in Luxemburg (rund 2.223 Euro netto) zugunsten einer schlechter entlohnten Tätigkeit im Wetteraukreis (rund 1.691 Euro netto) aufgegeben, nachdem er eine neue Familie gegründet hatte. Der Senat rechnete ihm gleichwohl das frühere, höhere Einkommen fiktiv zu – einschließlich einer zumutbaren samstäglichen Nebentätigkeit im Umfang von acht Stunden (Minijob) –, weil der Arbeitsplatzwechsel ohne beachtliche Gründe erfolgt und damit unterhaltsrechtlich leichtfertig war. Der Fall belegt exemplarisch, dass weder ein neuer SGB-II-Bezug noch ein tatsächlich geringeres Einkommen automatisch Leistungsunfähigkeit begründen, solange dem Unterhaltspflichtigen ein zurechenbares Verhalten vorzuwerfen ist.
Verfahrensrechtlich bleibt zunächst das Vereinfachte Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG der schnellste Weg: Fehlen Auskünfte des Unterhaltspflichtigen vollständig oder wird lediglich der SGB-II-Bescheid vorgelegt, kann es ohne weitere Ermittlungen eingeleitet werden. Einwendungen gegen die Zulässigkeit richten sich nach § 252 Abs. 1 i. V. m. §§ 249, 250 FamFG; andere Einwendungen – insbesondere die Berufung auf Leistungsunfähigkeit – sind nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG nur zulässig, wenn Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate und eine Auskunft über das Vermögen vorgelegt werden. Sind die Einwendungen zulässig, ergeht ohne Begründetheitsprüfung eine Mitteilung nach § 254 FamFG, ggf. ein Teilfestsetzungsbeschluss; die materielle Prüfung von Erwerbsobliegenheit und fiktivem Einkommen erfolgt ggf. erst im nachgelagerten streitigen Verfahren nach § 255 FamFG. Sind die Einwendungen dagegen unzulässig oder unbegründet, ergeht unmittelbar ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG mit vollstreckbarer Ausfertigung.
Kosten? Gerade die Auskunftsverweigerung des Unterhaltspflichtigen rechtfertigt regelmäßig eine vollständige Kostenauferlegung nach § 243 Nr. 2 FamFG – ein Aspekt, der in der Praxis häufig zu kurz kommt, obwohl er die Verfahrensstrategie unmittelbar beeinflusst.
Das Kurzseminar „§ 7a ist nicht mehr da“ von Evelyn Runge arbeitet diese Prüfungsschritte – Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB, Zurechnung fiktiver Einkünfte, Abgrenzung von Vereinfachtem und streitigem Verfahren sowie die Kostenentscheidung nach § 243 FamFG – anhand aktueller Rechtsprechung und praxiserprobter Musterschreiben durch.
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