Die erforderliche Qualifikation für die Abnahme einer Vermögensauskunft als Versicherung an Eides statt in Kommunen Nordrhein Westfalens

Haushalt und Finanzen 29. September 2026 · Von Holger Menke

Die Vermögensauskunft läuft, das Verzeichnis ist aufgenommen, der Schuldner sitzt am Tisch. Es stellt sich aber die Frage: Darf die Kollegin oder der Kollege, die den Termin führt, die eidesstattliche Versicherung überhaupt abnehmen, egal ob in der Stellenbeschreibung dieses steht oder nicht?

Behörde zuständig heißt nicht: Person befugt

Das sind zwei Paar Schuhe. Dass eine Kommune in Nordrhein-Westfalen für ihre öffentlich-rechtlichen Geldforderungen Vollstreckungsbehörde ist, folgt aus dem VwVG NRW. Dabei verweist das VwVG NRW punktuell auf die Bestimmungen der Abgabenordnung. Im § 5a VwVG NRW wird grundsätzlich § 284 AO mit den Regeln zur Vermögensauskunft, der eidesstattlichen Versicherung über Richtigkeit und Vollständigkeit und der Anordnung der Eintragung in das Vermögens- und Schuldnerverzeichnis für anwendbar erklärt.

Für die handelnde Person gilt § 5a Abs. 3 VWVG NRW in Verbindung mit Punkt 5.2.3.7 der VV VWVG NRW. Danach beauftragt die Leitung der Vollstreckungsbehörde oder deren allgemeine Vertretung die Bediensteten, die eidesstattliche Versicherungen abnehmen dürfen. Die Befugnis entsteht durch diesen Akt. Sie wächst niemandem mit dem Dezernat zu.

Die Lücke: Es gibt keine Legaldefinition der Sachkunde

Und hier wird es unklar. Das Gesetz nennt keine Laufbahnprüfung, keinen Abschluss, keinen formellen Sachkundenachweis. Was jemand können muss, um beauftragt zu werden, ist somit nicht definiert. Die Verantwortung bleibt aber bei der Behördenleitung. Sie erteilt die Beauftragung und muss sich zutrauen, dass die beauftragte Person weiß, was sie tut. Immerhin geht es um eine Erklärung, deren bewusst falsche Abgabe strafrechtlich bewehrt ist. Belehrung, Umfang der Auskunft, Nachfragen im Termin, Protokollierung: Das entscheidet die beauftragte Person allein, im Raum, unter Zeitdruck.

Woran die Leitung ihr Vertrauen festmachen kann

Weil das Gesetz keine klare Definition liefert, muss die Behörde selbst eine tragfähige Grundlage bauen. Vier Punkte haben sich in unserer Arbeit mit Kommunen als Mindestgerüst bewährt.

Erstens: Die Beauftragung liegt schriftlich vor, mit Datum, Namen und der Funktion der beauftragenden Person. Zweitens: Die Vertretung ist mitgedacht, es gibt also für Urlaub und Krankheit eine zweite beauftragte Person. Drittens: Es ist dokumentiert, worauf sich die Leitung bei der Einschätzung der Sachkunde gestützt hat, etwa auf eine Fortbildung mit Teilnahmenachweis. Viertens: Bei Aufgabenwechsel wird die Beauftragung widerrufen und aus der Akte genommen.

Warum das Thema an Gewicht gewonnen hat

Die Reform der Sachaufklärung durch das Gesetz vom 29. Juli 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2013, hat die Vermögensauskunft aus der Nachrangigkeit geholt. Früher ging es über den Sachpfändungsversuch los, erst danach kam die Vermögensaufklärung. Heute steht die Vermögensauskunft als Einstiegsprozess gegen jede Schuldnergruppe offen, auch gegen die große Mehrheit der noch als solvent geltenden Schuldnerinnen und Schuldner.

Der Zahlungsdruck für den Schuldner entsteht über die Eintragung in das Vermögensverzeichnis- und Schuldnerregister. Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis löscht das zentrale Vollstreckungsgericht erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von Amts wegen. Vor Ablauf dieser drei Jahre bleibt sie auf Anfrage abrufbar. Früher geht es nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen. Für die Dauer der Eintragung hat der Schuldner u.a. erhebliche Einschränkungen bei der Kreditfähigkeit.

Allerdings ist einiges zu beachten

Eine saubere Beauftragung rettet kein fehlerhaftes Verfahren. Ob die Vermögensauskunft verlangt werden durfte, ob die Ladung wirksam war, ob vollständig belehrt wurde: Diese Fragen entscheiden über die Verwertbarkeit unabhängig davon, wer den Termin geführt hat. Das Gesetz setzt einen Rahmen. Wie eine Behörde Sachkunde feststellt und fortschreibt, überlässt sie ihr selbst.

Offene Fragen

Was trägt eine Behördenleitung zusammen, damit ihre Auswahlentscheidung Jahre später noch nachvollziehbar ist? Wie weit trägt eine Beauftragung, die pauschal auf eine Organisationseinheit lautet, wenn dort Personal wechselt? Und was tut man, wenn mitten im Termin auffällt, dass die eigene Beauftragung nicht mehr aktuell ist?

Genau die Kenntnisse, auf die eine Behördenleitung ihre Beauftragung stützen kann, sind Gegenstand unseres Seminars zur Abnahme der Vermögensauskunft, einschließlich der Musterformulare für Ladung, Protokoll und Eintragungsanordnung. Das Seminar ist auch intergrierter Bestandteil des Kurses „Kommunales Vollstreckungswesen – Innendienst“ (KVW, Semninarnr. 7551)

Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und redaktionell geprüft.

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