Praktische Fallgestaltungen im Unterhaltsrecht bei komplexen Lebenssachverhalten

Jugendhilfe 30. September 2026 · Von Evelyn Runge

Kindesunterhalt · § 1603 BGB Leistungsfähigkeit · § 1609 BGB Rangfolge · Mangelfall und Mangelberechnung · Notwendiger und angemessener Selbstbehalt · Großelternhaftung § 1603 Abs. 2 BGB · Elterngeld plus und Rollenwahl · Familienunterhalt §§ 1360, 1360a BGB · Betreuungsunterhalt § 1615l BGB · Trennungsunterhalt § 1361 BGB · Düsseldorfer Tabelle · Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Kindesunterhalt lässt sich in der Theorie in drei Schritten berechnen: unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen ermitteln, Bedarf aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen, mit der Leistungsfähigkeit unter Wahrung des Selbstbehalts abgleichen. In der Praxis von Unterhaltsvorschussstellen und Beistandschaften bleibt es selten bei diesen drei Stufen. Wiederverheiratete Unterhaltspflichtige mit Kindern aus mehreren Beziehungen, konkurrierende gleichrangige Geschwister, Großelternhaftung, Elterngeldbezug während laufender Unterhaltspflichten oder die Frage, ob Familienunterhalt, Trennungsunterhalt oder Betreuungsunterhalt greift – jede dieser Konstellationen verändert die Berechnung im Detail und verlangt eine eigene rechtliche Einordnung.

Ausgangspunkt jeder Reduzierung des Selbstbehalts ist eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2008: Er kann um die durch gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis gekürzt werden, höchstens bis auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum. Zwei Entscheidungen aus 2024 und 2025 schärfen das nach: 2024 rechtfertigt eine bloße Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft mit einem Dritten – anders als das Zusammenleben mit Ehegatten oder Partner – keine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts; 2025 stellt klar, dass Haushaltsersparnisse und Synergieeffekte durch das Zusammenleben mit einem neuen Lebensgefährten sehr wohl dazu führen können. Für die Praxis heißt das: Nicht jede Wohngemeinschaft senkt den Selbstbehalt – jede neue Partnerschaft ist aber einen genauen Blick wert.

Besonders praxisrelevant ist der Mangelfall bei konkurrierenden gleichrangigen Kindern nach § 1609 Nr. 1 BGB: Bedarf des jeweiligen Kindes mal Verfügungsmasse, geteilt durch den Gesamtbedarf aller Kinder – das ist die Formel. Schwieriger wird es, wenn für ein Kind bereits ein höherer rechtskräftiger Titel besteht oder ein Kind seinen Unterhalt gar nicht geltend macht. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung aus 2019 und 2020 darf sich der Unterhaltspflichtige nicht auf den bestehenden Titel zurückziehen – zu rechnen ist, als würde über alle gleichrangigen Ansprüche gleichzeitig entschieden. Wird für ein Kind mangels Verzugs gemäß § 1613 Abs. 1 BGB kein rückwirkender Unterhalt geschuldet, steht das freiwerdende Einkommen den übrigen Kindern zu. Das OLG Hamm hat dies 2022 sogar auf den Fall erweitert, dass ein im Haushalt des Pflichtigen lebendes weiteres Kind nicht rückzahlbare SGB-II-Leistungen bezogen hat – für die Vergangenheit kann sich der Pflichtige dann nicht auf eine Ausfallhaftung berufen.

Eine eigene Weichenstellung setzt die Großelternhaftung nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB. Sind für den Enkelunterhalt leistungsfähige Großeltern vorhanden, entfällt nach einer BGH-Entscheidung aus 2021 die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern – der Elternteil muss dann nur noch den angemessenen (1.750 Euro), nicht mehr den notwendigen Selbstbehalt (1.450 Euro) verteidigen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt vollständig beim Unterhaltspflichtigen: für die eigene Leistungsunfähigkeit ebenso wie für die Existenz eines anderen leistungsfähigen Verwandten (vgl. bereits eine BGH-Entscheidung aus 2016 zur Ausschöpfung der Erwerbsobliegenheit im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB). Für die Praxis der Unterhaltsrechtler folgt daraus eine feste Fragenreihenfolge: Einkommen des Antragstellers, Einkommen des anderen Elternteils, Einkommen der Großeltern – erst danach steht die Leistungsfähigkeit wirklich fest. Ein übergegangener Anspruch gegen Großeltern ist ohnehin nicht vom Forderungsübergang nach § 7 UVG erfasst.

Auch der Elterngeldbezug verändert die Rechnung, sobald ein unterhaltspflichtiger Elternteil ein weiteres Kind bekommt. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH aus 2015 darf einem Elternteil, der sich nach der Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet, jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre nicht vorgeworfen werden, dass er die Bezugsdauer des Elterngelds auf 24 Monate verdoppelt und dadurch weniger verdient – vorausgesetzt, die Rollenwahl ist überhaupt zu respektieren. Nach einem BGH-Urteil aus 2006 braucht ein Rollentausch wirtschaftliche Gründe von vergleichbarem Gewicht, die der neuen Familie einen erkennbaren Vorteil bringen. Bleibt ausgerechnet der besser verdienende Elternteil zu Hause, während der andere ohne Weiteres arbeiten könnte, ist die Rollenwahl unterhaltsrechtlich zu beanstanden – dann wird ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt. Ist die Rollenwahl dagegen anzuerkennen, bleibt zu prüfen, ob der betreuende Elternteil einen eigenen Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l BGB gegen den anderen Elternteil des neuen Kindes hat – dieser Anspruch sichert oft erst die Leistungsfähigkeit gegenüber dem älteren Kind.

Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB folgt eigenen Regeln: Der Anspruch besteht mindestens drei Jahre nach der Geburt, richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils und wird durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt – mehr als dem unterhaltspflichtigen Elternteil des neuen Kindes darf ihm rechnerisch nicht verbleiben. Sind die Eltern des neuen Kindes verheiratet, verdrängt stattdessen der Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB diese Prüfung: Nach ständiger, bereits 2006 begründeter Rechtsprechung ist der Anspruch auf Familienunterhalt keine frei verfügbare Geldrente, sondern ein gegenseitiger Anspruch der Ehegatten, ihren jeweiligen Beitrag entsprechend dem individuellen Ehebild zu leisten. Ob der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten durch das Einkommen des neuen Ehegatten bereits gedeckt ist, klärt ein Auskunftsanspruch, der 2010 sogar auf Steuerbescheide mit Zusammenveranlagung ausgeweitet wurde – einen Nachweis muss der Ehegatte dafür aber nicht erbringen. Lebt der Elternteil dagegen getrennt, tritt an die Stelle des Familienunterhalts ein Trennungsunterhaltsanspruch nach § 1361 BGB, der – anders als der Familienunterhalt – auf eine Geldrente gerichtet ist.

Eine letzte, gern übersehene Fehlerquelle betrifft die Anrechnung des Kindergelds, wenn der Barunterhaltspflichtige mit einem weiteren, in seinem Haushalt lebenden Kind und dessen anderem Elternteil zusammenlebt. Nach einem BGH-Beschluss aus 2014 ist das Kindergeld auf den hypothetischen Barunterhaltsanspruch dieses Kindes nur zur Hälfte anzurechnen, solange der neue Ehegatte keine oder nur geringe Beträge zum Familienunterhalt beisteuert und der Bedarf allein nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird. Haften beide Elternteile hypothetisch, weil beide über eigenes Einkommen verfügen, ist das volle Kindergeld abzuziehen – dann aber auch der Bedarf nach dem beiderseitigen Einkommen zu bestimmen. Wer diese Differenzierung übersieht, rechnet am Ende schlicht falsch.

Gemeinsam ist all diesen Konstellationen, dass sich die richtige Lösung erst aus dem Zusammenspiel von Sachverhalt – Familienstand, Einkommen aller Beteiligten, bestehende Titel, Sozialleistungsbezug – und der sich stetig fortentwickelnden Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichten ergibt. Patentrezepte gibt es dabei nicht, nur gute richtige Fragen zur rechten Zeit.

Evelyn Runge

Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und redaktionell geprüft.

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