Strukturelle Neuausrichtung des Besoldungsrechts in NRW: Landesregierung bringt Reform auf den Weg

Personal, Führung & Organisation/IT 17. September 2026 · Von Till Immich

Mit einer Pressemitteilung vom 8. September 2026 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung angekündigt, das Besoldungsrecht des Landes strukturell neu auszurichten. Für die Personal- und Besoldungspraxis ist diese Ankündigung in zweifacher Hinsicht bedeutsam: Sie betrifft die eigenen Bezüge der Beamtinnen und Beamten im Land NRW und den Gemeinden und Gemeindeverbänden und sie kündigt rechtliche Änderungen an, auf die sich das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV NRW) ebenso wie die kommunalen Personalämter frühzeitig einstellen sollten. Gleichzeitig ist Zurückhaltung angebracht: Eine Pressemitteilung ist keine Rechtsquelle. Verbindliche Einzelheiten ergeben sich erst aus dem Referenten- und später dem Gesetzentwurf sowie aus dem vom Landtag beschlossenen Gesetzestext.

Stand des Vorhabens: Ankündigung, nicht Rechtsänderung

Die Landesregierung NRW beabsichtigt eine strukturelle Neuausrichtung, nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 zur Berliner Beamtenbesoldung. Diese Rechtsprechung ist auf den Bund und die Länder grundsätzlich übertragbar und hat die bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe für eine amtsangemessene Alimentation grundlegend verändert.
Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass seine Besoldung mindestens so vom Gesetzgeber zu bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dazu bedarf es einer Berechnung, ob das Einkommen die sog. „Prekaritätsschwelle“ von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (siehe dazu vertiefend Immich, in ifV-Rechtspraxis R-2026/ 1 S. 20 bis 24 zur Entscheidung des BVerfG und deren Auswirkungen auf die Praxis, im Internet abrufbar unter https://www.ifv.de/wp-content/uploads/publikationen/r-2026-1-beamtenrechtliche-entscheidungen-aus-dem-jahr-2025-fuenf-wichtige-gerichtliche-ve.pdf).

Für die laufende Fallbearbeitung ändert sich daher zum Zeitpunkt der Ankündigung nichts: Maßgeblich bleibt das bislang geltende Landesbesoldungsgesetz NRW. Wer Festsetzungsbescheide erlässt, Erfahrungsstufen zuordnet oder Familienzuschläge berechnet, arbeitet also bis zum Inkrafttreten einer Änderung mit dem bestehenden Recht weiter. Geht es nach den Plänen der Landesregierung, könnte das Gesetz jedoch schon zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Verbändeanhörung wurde am 9. September 2026 eingeleitet und soll nach Vorstellung des Kabinetts bis Anfang Oktober abgeschlossen sein. Danach wäre eine Einbringung beim Landtag denkbar. Diese ist ebenfalls für Oktober vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.
Das BVerfG stellt dar, was genau unter dem Begriff der Prekaritätsschwelle zu verstehen ist: „In der sozialwissenschaftlichen Forschung ist allgemein anerkannt, dass Haushalte mit einem jährlichen, äquivalenzgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von weniger als 60 % des Median Äquivalenzeinkommens als armuts(risiko)gefährdet gelten […]. Die Europäische Union legt dieses Maß ihrer Sozialberichterstattung seit dem Jahr 2001 als einen Primärindikator für soziale Ausgrenzung (sogenannte Laeken-Indikatoren) zugrunde […). Dieser Empfehlung folgen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Oberhalb dieser Schwelle wird der Bereich zwischen 60 % und 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens als „prekäres“ Einkommen bezeichnet. Das bedeutet, dass diese Haushalte nicht schon „akut“ armutsgefährdet sind, aber dennoch finanziell so wenig Spielraum haben, dass sie bei jeder Krise (z.B. massiv steigende Mieten, familiäre Ereignisse) rasch in die Armut abrutschen könnten […]. Erst ab einem Einkommen von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens sind Haushalte der Prekarität enthoben. In der Forschung wird oberhalb der Einkommensarmut (unter 60 % des Medianeinkommens) und der prekären Einkommen (60 bis 80 %) zwischen mittleren Einkommen (80 bis 120 %), gehobenen Einkommen (120 bis 200 %) und Einkommens Wohlhabenheit (über 200 %) unterschieden […].“, (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 –, juris Rn. 66).
„Die in der Senatsrechtsprechung bisher vorgenommene Prüfung am Maßstab des Grundsicherungsniveaus wird insoweit fortentwickelt. Wird die Mindestbesoldung unterschritten [Einkommen unterhalb der Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens], liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; einer Fortschreibungsprüfung bedarf es in diesem Fall nicht.“, (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 –, juris Leitsatz 7 mit Verweis auf Rn. 63, 65, 72, 75 ). Sinnvoll ist es angesichts der schnellen Entwicklungen, das Gesetzesvorhaben im parlamentarischen Verfahren im Blick zu behalten. Dazu gehören neben dem Gesetzesentwurf auch vor allem die entsprechende Gesetzesbegründung. Es kann sich im Gesetzgebungsverfahren durch die Anhörung von Sachverständigen und denkbaren kurzfristigen Änderungsanträgen der Fraktionen jedoch immer noch etwas am Vorhaben ändern. Diese Entwicklungen lassen sich schwer einschätzen.

Verfassungsrechtlicher Rahmen: Maßstäbe, an denen jede Reform gemessen wird

Der Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers ist durch das Alimentationsprinzip als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums und das sog. Abstandsgebot (Art. 33 Abs. 5 GG) begrenzt. Es kommt also entscheidend darauf an, ob der Gesetzgeber in NRW die Vorgaben der Rechtsprechung zum Gebot der Mindestbesoldung (Prekaritätsschwelle) einhält.

Mögliche Stellschrauben – und was sie für die Sachbearbeitung bedeuten

Die Sachbearbeitungen mussten in den letzten Jahren immer wieder Neuerungen im Besoldungsrecht berücksichtigen. An dieser Stelle sei nur die Einführung des wohnortbezogenen Familienzuschlags für Beamtinnen und Beamte mit Kindern erwähnt (Regionalisierung des Familienzuschlags). Welche Änderungen sich künftig neu ergeben werden, bleibt abzuwarten. Der Pressemitteilung der Landesregierung NRW lässt sich aber schon jetzt entnehmen, dass die bisherige Regionalisierung der Familienzuschläge nach wohngeldrechtlichen Mietenstufen entfallen und dafür die Grundgehälter steigen sollen. Die kindbezogenen Familienzuschläge sollen künftig so bemessen werden, dass für jede Familienkonstellation das Erreichen der Prekaritätsschwelle gewährleistet ist. Sollte die beabsichtigte Umstellung bei Beamtinnen und Beamten zu einer Differenz gegenüber dem bisherigen Familienzuschlag führen, soll eine Ausgleichszulage gewährt werden.

Auswirkungen auf den kommunalen Bereich

Das Besoldungsrecht des Landes gilt grundsätzlich auch für das verbeamtete Personal der Gemeinden, Gemeindeverbände und der übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften. Eine Strukturreform wirkt deshalb unmittelbar auf kommunale Personalhaushalte. Kämmereien sollten die finanziellen Angaben der Gesetzesbegründung auswerten und – soweit die Beschlusslage es zulässt – in der mittelfristigen Ergebnisplanung abbilden. Ebenso relevant sind Rückwirkungen auf die Versorgungslasten, etwa über die Umlagen der kommunalen Versorgungskassen.
Der Pressemitteilung kann entnommen werden, dass für das Jahr 2026 mit einmaligen Mehrausgaben von rund 16 Millionen Euro gerechnet wird. Für das Jahr 2027 könnten sich die Mehrausgaben auf rund 464 Millionen Euro belaufen, wovon rund 226 Millionen Euro auf eine Ausgleichszulage entfallen, die in den Folgejahren sukzessive abgeschmolzen werden soll. Ob diese Prognosen die Kosten für die kommunalen Haushalte einbeziehen oder nur für das Land NRW als Dienstherrn gelten, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen.

Individueller Rechtsschutz: der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung

Beamtinnen und Beamte, die ihre Alimentation für nicht amtsangemessen halten, können sich nach gefestigter Verwaltungsrechtsprechung Ansprüche für das jeweils laufende Haushaltsjahr regelmäßig nur dann erhalten, wenn sie diese im selben Haushaltsjahr geltend machen. Das führt in der Praxis zu jährlich wiederkehrenden Widerspruchsverfahren. Möglicherweise führen die beabsichtigten Rechtsänderungen im Besoldungsrecht zu einem höheren Aufkommen an Widersprüchen Ende des Jahres 2026. Hierzu werden von den Gewerkschaften regelmäßig Musterwidersprüche zur Verfügung gestellt und an deren Mitglieder versendet. Oftmals können die Musterwidersprüche auch ohne Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft im Internet heruntergeladen werden. Die Hürden für einen Widerspruch sind also nicht hoch aufgehängt.
Personalstellen sollten für solche Widersprüche klare interne Zuständigkeiten und – in Abstimmung mit der zuständigen Besoldungsstelle – eine einheitliche Bearbeitungslinie vorsehen, etwa zur Frage der Zurückstellung bis zur Klärung offener Verfahren. Mitunter werden zur Vermeidung einer Vielzahl an gerichtlichen Verfahren auch Musterprozesse geführt. Insoweit führt das Gesetzesvorhaben der Landesregierung NRW zumindest hier zu keinen Änderungen der bisherigen Praxis.

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