Titulierung und Titelbeschaffung des Unterhaltsanspruchs

Soziales & Jugend 26. August 2026 · Von Evelyn Runge

Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, übernimmt auf Antrag ein Beistand beim Jugendamt diese Aufgabe oder es werden stattdessen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt und der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes geht gemäß § 7 UVG auf das Land bzw. den örtlichen Unterhaltsleistungsträger über. Damit beginnt für den Unterhaltsrechtler eine anspruchsvolle Aufgabe: die gerichtliche Titulierung und Beschaffung eines vollstreckungsfähigen Titels für den (übergegangenen) Unterhaltsanspruch. Wer hier nicht die richtigen Fristen, Verfahren und aktuellen Entscheidungen kennt, riskiert Verjährung, Verwirkung oder ein unzulässiges Verfahren.

Ausgangspunkt jeder Titelbeschaffung ist die Frage, ob der Anspruch überhaupt noch durchsetzbar ist. Unterhaltsansprüche unterliegen nach §§ 194 ff. BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei nach § 207 BGB die Verjährung zwischen Kind und Eltern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt ist – eine Sonderregelung, die für die Unterhaltsvorschussstelle selbst allerdings nicht gilt. Neben der Verjährung ist stets auch eine Verwirkung nach § 242 BGB zu prüfen. Der Bundesgerichtshof (2018) hat klargestellt, dass ein Unterhaltsanspruch bereits vor Eintritt der Verjährung verwirkt sein kann, das bloße Unterlassen der Geltendmachung allein aber niemals das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment begründet – der Schuldner muss vielmehr durch zusätzliche, im Verhalten des Gläubigers begründete Umstände darauf vertrauen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Wer also rechtzeitig eine Rechtswahrungsanzeige verschickt und den Anspruch konsequent verfolgt, ist rechtlich auf der sicheren Seite.

Besondere Aufmerksamkeit bei der Unterhaltsvorschusskasse verdient die Frage, ob ein sogenannter „§ 7a-Fall“ vorliegt. Für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2024 untersagte § 7a UVG dem Sozialleistungsträger nicht nur die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, wenn der Unterhaltspflichtige lediglich über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügte (BGH, 2023). Vor jeder Antragstellung muss deshalb geprüft werden, ob und für welche Zeiträume SGB-II-Leistungen bezogen wurden – notfalls durch Anfrage beim Jobcenter, denn diese Prüfungspflicht trifft den Leistungsträger nach der Rechtsprechung (2023) von Amts wegen.

Liegt kein Titel vor und sind keine ausreichenden Auskünfte erteilt worden, ist regelmäßig das Vereinfachte Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt minderjähriger Kinder nach §§ 249 bis 260 FamFG das Mittel der Wahl. Es ist auf größtmögliche Vereinfachung und Beschleunigung ausgerichtet und entbindet den Rechtspfleger bewusst von wertenden Beurteilungen bei der Schlüssigkeitsprüfung (BGH 2008). Der Antragsgegner kann nach § 252 FamFG nur eng begrenzte Einwendungen erheben: neben der Zulässigkeit des Verfahrens selbst nur den belegten Einwand der Erfüllung sowie den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit – Letzteren nur mit Auskunft über Einkünfte und Vermögen samt Belegen der letzten zwölf Monate. Bei SGB-II- oder SGB-XII-Bezug ist der vollständige Bewilligungsbescheid samt Berechnungsbogen vorzulegen; die volle Auskunftspflicht für den gesamten Zwölfmonatszeitraum bleibt bestehen (vgl. Rechtsprechung 2019, 2020, 2021). Ob der Pflichtige seiner Erwerbsobliegenheit genügt, ist dagegen dem streitigen Verfahren nach § 255 FamFG vorbehalten (OLG Frankfurt, 2022).

Werden zulässige Einwendungen erhoben, endet das vereinfachte Verfahren; es kommt ggf. zu einem Teilfestsetzungsbeschluss nach § 254 FamFG oder – auf Antrag – zur Überleitung in das streitige Verfahren. Gegen den Festsetzungsbeschluss ist die Beschwerde nach § 256 FamFG statthaft, deren Prüfungsumfang jedoch strikt auf Zulässigkeitsfragen begrenzt ist; nicht bereits erhobene materielle Einwendungen sind präkludiert (vgl. Rechtsprechung 2021, 2023). Liegt bereits ein Titel vor, ist das vereinfachte Verfahren von vornherein unstatthaft; hier bleibt nur das Abänderungsverfahren nach §§ 238 bis 240 FamFG, das eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse voraussetzt.

Auch materiell-rechtlich hat sich zuletzt einiges bewegt. Für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist der Selbstbehalt zentral. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (2024, 2025) rechtfertigt eine bloße Wohngemeinschaft mit einem Dritten – anders als das Zusammenleben mit Ehegatten oder Lebenspartnern – keine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts, da damit regelmäßig Einbußen bei Wohnfläche und -komfort einhergehen. Lebt der Pflichtige dagegen in einer echten Lebensgemeinschaft, kann der Selbstbehalt pauschal um zehn Prozent gekürzt werden – vorausgesetzt, der Partner verfügt über ein Einkommen von mindestens 1.080 Euro (!!!) monatlich, gleich aus welcher Quelle.

Wer sich mit der Titelbeschaffung von Unterhaltsansprüchen befasst, sollte sich regelmäßig fragen: Ist der Anspruch noch nicht verjährt oder verwirkt? Liegt ein § 7a-UVG-Fall vor, der die Geltendmachung sperrt? Ist das vereinfachte Verfahren statthaft oder steht bereits ein Titel entgegen? Und wurden die Auskunfts- und Belegpflichten nach § 252 FamFG korrekt geprüft? Nur wer diese Fragen sicher beantworten kann, vermeidet Zurückweisungen, Fristversäumnisse und den Verlust öffentlicher Gelder.

Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und redaktionell geprüft.

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