Jugendhilfe
Wann ist ein Unterhaltsanspruch verwirkt, obwohl er noch gar nicht verjährt ist? Diese Frage klingt akademisch, entscheidet in der Praxis der Unterhaltsvorschussstellen, Beistandschaften und Jugendämter aber regelmäßig über Rückstände, die über Jahre aufgelaufen sind. Der Bundesgerichtshof hat dazu 2018 klargestellt: Ein Unterhaltsanspruch kann bereits vor Verjährungseintritt verwirken, wenn neben dem Zeitmoment – Rückstände, die ein Jahr oder länger zurückliegen – auch ein Umstandsmoment hinzutritt, also ein Verhalten des Gläubigers, das beim Schuldner ein schutzwürdiges Vertrauen begründet. Bloßes Untätigbleiben genügt dafür ausdrücklich nicht, wie der BGH und ihm folgend das Kammergericht Berlin sowie das OLG Brandenburg betont haben. Bei bereits titulierten Ansprüchen gilt sogar ein strengerer Maßstab, weil der Gläubiger mit der Titulierung zeigt, dass er den Anspruch über die gesamte Verjährungsfrist hinweg durchsetzen will.
Ähnlich praxisrelevant ist die Frage der Leistungsfähigkeit. Nach § 1603 BGB muss dem Unterhaltspflichtigen sein eigener angemessener Unterhalt verbleiben; seit 2024 liegt der notwendige Selbstbehalt bei 1.450 Euro, der angemessene Selbstbehalt bei 1.750 Euro. Gegenüber minderjährigen Kindern trifft die Eltern jedoch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB – und hier gelten nach ständiger BGH-Rechtsprechung „strenge Maßstäbe“, BGH 2014: Wer keine Erwerbsbemühungen nachweisen kann, muss sich ein fiktives Einkommen zurechnen lassen, notfalls auf Basis eines Vollzeit- und Nebentätigkeitseinsatzes von bis zu 48 Wochenstunden, wie es etwa das OLG Brandenburg für einen Maler und Lackierer entschieden hat. Doch die gesteigerte Haftung ist keine Einbahnstraße zulasten der Eltern: Sind für den Enkelunterhalt leistungsfähige Großeltern vorhanden, entfällt die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern – die Berechnung erfolgt dann nur noch nach dem angemessenen Selbstbehalt, BGH 2021. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist, trägt allerdings der in Anspruch genommene Elternteil selbst.
Wie verteilt sich das verfügbare Einkommen, wenn es für alle unterhaltsberechtigten Kinder nicht reicht? Auch hier hat der BGH die Berechnungspraxis grundlegend korrigiert: Wird ein gleichrangiger Kindesunterhalts-anspruch – etwa aufgrund einer geringen Jugendamtsurkunde – tatsächlich nicht in voller Höhe geltend gemacht, steht das dadurch freiwerdende Einkommen den übrigen gleichrangigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB zur Deckung ihres Mindestunterhalts zur Verfügung BGH 2019 und 2020. Wer diese Mangelfallberechnung schematisch nach Quoten vornimmt, ohne die tatsächliche Geltendmachung der einzelnen Ansprüche zu prüfen, rechnet regelmäßig zulasten der Kinder oder zu Lasten des Landes bei UVG-Bezug. Auch der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes zu behandeln; seit der Einführung des § 6c BKGG mindert er zwar nicht mehr den Bedarf gegenüber dem Kindergeld, wohl aber bleibt die Anrechnung von UVG-Leistungen auf den Bedarf weiterer, im selben Haushalt lebender Kinder unverändert relevant.
Wie ist eigentlich der Wohnvorteil aus selbstgenutztem Eigentum zu bewerten, wenn noch ein Immobilienkredit läuft? Auch dazu hat der BGH die Linie präzisiert: Bis zur Höhe des Wohnvorteils können neben den Zinsen auch die Tilgungsleistungen einkommensmindernd berücksichtigt werden, BGH 2022 – selbst wenn dadurch der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet ist, kann allenfalls eine Tilgungsstreckung, nicht aber eine vollständige Aussetzung verlangt werden. Steht die Immobilie im Alleineigentum des Unterhalts-pflichtigen, ist ihm der volle Wohnwert zuzurechnen – auch wenn eine neue Ehefrau mitbewohnt, BGH 2020. Und reicht das Einkommen trotz Ausschöpfung der Erwerbsobliegenheit nicht aus, muss grundsätzlich auch der Vermögensstamm eingesetzt werden – begrenzt durch den eigenen Lebensbedarf über die statistische Lebenserwartung hinweg, BGH Grundsatzentscheidung 1988; hierzu auch AG Gemünden 2023, zur Umrechnung von Kapitalauszahlungen in eine Monatsrente.
Reicht das Leistungsvermögen trotz aller Anstrengungen nicht, ist ein weiterer Schritt zu prüfen, der in der Praxis oft übersehen wird: die Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Nach der BGH-Entscheidung vom 22.05.2019 (XII ZB 613/16) und der jüngeren Bestätigung durch das OLG Hamm (Beschluss vom 11.12.2023 – 4 UF 141/22) ist ein Unterhaltsschuldner grundsätzlich verpflichtet, ein solches Verfahren einzuleiten, wenn er dadurch den unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern den Zugriff über die erweiterte Pfändung nach § 850d ZPO ermöglicht – es sei denn, er kann im Einzelfall darlegen, dass die Nachteile des Verfahrens die Vorteile überwiegen. Auch bei der Berücksichtigung sonstiger Verbindlichkeiten gilt kein Automatismus: Nach § 1603 BGB ist stets eine umfassende Interessenabwägung erforderlich, bei der Zweck, Zeitpunkt und Kenntnis von der Unterhaltspflicht entscheidend sind (BGH, Beschlüsse vom 10.07.2013 – XII ZB 297/12 – und vom 19.03.2014 – XII ZB 367/12); Konsumkredite, die der Unterhaltspflichtige in Kenntnis seiner Zahlungspflicht aufgenommen hat, um mit seinen Mitteln auszukommen, bleiben unterhaltsrechtlich in aller Regel außer Betracht.
Und wer einen bestehenden Unterhaltstitel ändern will, muss mehr vortragen als nur veränderte Zahlen: Nach § 238 FamFG ist eine Abänderung nur zulässig, wenn wesentliche Tatsachen zu einer Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse vorgetragen werden – eine bloße Neuberechnung ohne Bezug zu den ursprünglichen Grundlagen genügt nicht, BGH 2021. Das Abänderungsverfahren korrigiert zudem keine Fehler der Ausgangsentscheidung, sondern passt einen bestehenden Titel unter Wahrung seiner Grundlagen an neue Umstände an.
Diese Beispiele – von der Verwirkung über den Mangelfall und die Großelternhaftung bis zur Insolvenzobliegenheit – zeigen, dass Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss kein starres Zahlenwerk sind, sondern sich in ständiger Auseinandersetzung mit neuer BGH- und OLG-Rechtsprechung fortentwickeln. Für die tägliche Aktenarbeit in Unterhaltsvorschussstelle, Beistandschaft und Jugendamt bedeutet das: Eine Unterhaltsberechnung ist nur so rechtssicher wie der aktuelle Stand der zugrunde gelegten Rechtsprechung.
Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und redaktionell geprüft.