Vom Bruttoeinkommen zum Unterhaltsbetrag: Wie Abzüge, Fahrtkosten, Verbindlichkeiten und Selbstbehalt die Unterhaltsberechnung bestimmen

Soziales & Jugend 24. August 2026 · Von Evelyn Runge

Ein Vater mit 4.050 Euro unterhaltsrechtlich relevantem Nettoeinkommen, neun unterhaltsberechtigte Kinder aus mehreren Beziehungen – und am Ende reicht das Geld nicht für den vollen Tabellenunterhalt jedes Kindes. Wer nur eine Zeile der Düsseldorfer Tabelle abliest, wird solchen Fällen nicht gerecht: Ein eigenes Berechnungsgesetz gibt es nicht, nur die Leistungsfähigkeitsregel des § 1603 BGB und eine sich laufend fortentwickelnde BGH-Rechtsprechung.

Die erste Stufe ist die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens – hier entscheidet sich häufig schon der Ausgang des Falls. Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen, bereinigt um Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Wählt der Pflichtige nach einer Wiederverheiratung die ungünstigere Steuerklasse, muss er dafür einen tragfähigen Grund darlegen und beweisen, sonst wird er so gestellt, als hätte er die günstigere Klasse gewählt (OLG Köln, 2012). Bei einem privat nutzbaren Firmenwagen ist nicht der steuerlich pauschalierte, sondern der tatsächliche Marktwert der Nutzung anzusetzen, notfalls per Schätzung nach § 287 ZPO (OLG Karlsruhe, 2015; OLG Brandenburg, 2013). Beim mietfrei bewohnten Eigenheim wird der objektive Marktmietwert zugerechnet, abzüglich nicht umlagefähiger Hauslasten und tatsächlicher Finanzierungskosten – wobei bis zur Höhe des Wohnvorteils nicht nur Zinsen, sondern auch Tilgungsleistungen einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, weil erst die Tilgung den angerechneten Wohnvorteil schafft (BGH, 2022). Gegenüber minderjährigen Kindern ist der Wohnwert grundsätzlich nach der bei Fremdvermietung erzielbaren Marktmiete zu bemessen (BGH, 2020).

Berufsbedingte Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten, sind grundsätzlich konkret darzulegen und nachzuweisen; eine 5-Prozent-Pauschale kommt im Mangelfall nicht in Betracht. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, muss sich der Pflichtige – gerade bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit – darauf verweisen lassen, selbst bei erheblichem Zeitaufwand. Wie eng diese Grenze gezogen wird, zeigt eine Entscheidung, wonach selbst 1,2 Kilometer zu Fuß zumutbar sein können (2024). Verbindlichkeiten mindern das Einkommen nur ausnahmsweise: Kredite aus der gemeinsamen Lebensführung während des Zusammenlebens der Eltern müssen sich auch minderjährige Kinder entgegenhalten lassen, dürfen aber wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB den Mindestunterhalt in der Regel nicht unterschreiten (BGH, 2019; OLG Koblenz, 2016).

Am Ende der Einkommensermittlung steht der Selbstbehalt: aktuell 1.450 Euro für Erwerbstätige, 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Lebt der Pflichtige in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit einem Partner, kommt wegen Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten eine pauschale Absenkung um 10 Prozent in Betracht, sofern sich der Partner mit eigenem Einkommen an den Kosten beteiligen kann (BGH, 2025). Für eine bloße Wohngemeinschaft ohne wirtschaftliche Verflechtung gilt das ausdrücklich nicht (BGH, 2024). Reicht die Verfügungsmasse nicht für alle Berechtigten, folgt die Mangelberechnung: Der Bedarf jedes Kindes wird ins Verhältnis zur Summe aller Bedarfe gesetzt und mit der Verteilungsmasse multipliziert – maßgeblich ist stets der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag (BGH, 2009).

Behauptet der Pflichtige, er könne nicht zahlen, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast – mit strengen Anforderungen gegenüber minderjährigen Kindern. Reichen die tatsächlichen Einkünfte nicht, muss er sich ein fiktives Einkommen zurechnen lassen, wenn ihm objektiv eine reale Beschäftigungschance offenstand und er sich nicht hinreichend bemüht hat, unter Umständen auch aus einer zumutbaren Nebentätigkeit (BGH, 2014). Eine verfahrensrechtliche Besonderheit betraf bis Ende 2024 den inzwischen aufgehobenen § 7a UVG, der die gerichtliche Geltendmachung übergegangener Ansprüche gegenüber einkommenslosen Bürgergeld-Beziehern ausschloss; für davor fällig gewordene Ansprüche bleibt er nach der Rechtsprechung weiter anwendbar (BGH, 2023; BGH, 2025).

Zwischen Bruttogehalt und zu zahlendem Unterhaltsbetrag liegen also zahlreiche, rechtlich vorgeprägte Wertungsschritte, die sich in ihrer Kombination laufend ändern. Wer Unterhaltsansprüche nach § 7 UVG berechnet, geltend macht oder überprüft, braucht dafür belastbare Kenntnisse zu Einkommensermittlung, Selbstbehalt, Mangelberechnung und aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Evelyn Runge · Institut für Verwaltungswissenschaften (ifV), Gelsenkirchen

Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und redaktionell geprüft.

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