Haushalt und Finanzen
Kämmereien in Nordrhein-Westfalen rechnen Ergebnisplanungen durch, die am Ende keinen Haushaltsausgleich ausweisen. Ob daraus eine Pflicht zum Haushaltssicherungskonzept erwächst, entscheidet sich nicht am Gefühl der Lage, sondern an bilanziellen Größen. Genau an dieser Stelle greift das Instrument des Verlustvortrags ein, und zwar an einem Punkt, der leicht übersehen wird.
Wo der Fehlbetrag landet
Fällt ein Jahresfehlbetrag an, muss er bilanziell im Eigenkapital verrechnet werden. Das Neue Kommunale Finanzmanagement in NRW hat diesen Weg bis zum 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz über die Ausgleichsrücklage und anschließend über die allgemeine Rücklage geführt. Beide Posten schrumpfen dabei real, die Bilanz zeigt ein kleineres Eigenkapital.
Ein Verlustvortrag funktioniert anders. Er weist den nicht gedeckten Fehlbetrag als gesonderten Posten innerhalb des Eigenkapitals aus und schreibt ihn über die Jahre fort. Das Eigenkapital insgesamt sinkt weiterhin. Die allgemeine Rücklage bleibt in ihrer ausgewiesenen Höhe jedoch unberührt.
Diese Verschiebung ist bilanztechnisch unscheinbar, aber haushaltsrechtlich folgenreich.
Warum die allgemeine Rücklage die Schlüsselgröße ist
Die Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 Abs. 1 GO NRW knüpft primär an negative Veränderungen der allgemeinen Rücklage an. Wenn ein Fehlbetrag die allgemeine Rücklage nun gar nicht mehr mindert, sondern als Verlustvortrag geführt wird, sind die Auslösetatbestände für ein Haushaltssicherungskonzept nicht berührt. Lediglich im Fall, dass der angelaufene Verlustvortrag das restliche Eigenkapital übersteigt, sodass dieses in Summe negativ wird, liegt mit der bilanziellen Überschuldung eine Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts vor.
Allerdings ist einiges zu beachten
Ein Verlustvortrag verbessert die Finanzlage um nicht einen Euro. Die Liquidität bleibt, wie sie ist, die Aufzehrung des Eigenkapitals ebenfalls. Wer den bilanziellen Ausweis als Entlastung liest, verwechselt die Darstellung mit der Sache.
Hinzu kommt die aufsichtsbehördliche Seite. Die Kommunalaufsicht beurteilt die dauernde Leistungsfähigkeit und entscheidet über die Genehmigung eines Verlustvortrags mit Ermessensspielraum. Eine formal nicht ausgelöste Aufstellungspflicht schützt nicht davor, dass die Aufsicht die Entwicklung kritisch bewertet und Nachweise verlangt oder nach § 84 Abs. 2 GO NRW Infolge eines Verlustvortrags zu einem Haushaltssicherungskonzept verpflichtet – trotz nicht überschrittener Schwellenwerte bei der Verringerung der allgemeinen Rücklage.
Offene Fragen
Welche Anforderungen stellt die Kommunalaufsicht an die Darstellung eines Verlustvortrags in der mittelfristigen Ergebnisplanung? Wie wirkt sich ein fortgeschriebener Verlustvortrag auf die Prüfung der drohenden Überschuldung im mittelfristigen Planungszeitraum aus, wenn die allgemeine Rücklage nominal konstant bleibt? Wie ist mit Jahresüberschüssen in Jahren nach der Bildung von Verlustvorträgen umzugehen?
Diesen Fragen gehen wir im Seminar „Das Haushaltssicherungskonzept I“ anhand der Aufstellungspraxis nach.