Wovon hat er eigentlich gelebt?

Jugendhilfe 28. September 2026 · Von Evelyn Runge

Die Feststellung der Leistungsfähigkeit selbständig tätiger Unterhaltsschuldner

Ein Gewerbebetrieb läuft seit Jahren mit kaum nennenswertem Gewinn – und trotzdem bestreitet der Unterhaltspflichtige weiter denselben Lebensstandard. An genau dieser Widersprüchlichkeit entscheidet sich, ob die Feststellung der Leistungsfähigkeit gelingt oder ob eine unzureichend begründete Berechnung vor Gericht keinen Bestand hat.

Steuerrecht ist nicht Unterhaltsrecht

Der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass das steuerlich relevante und das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen nicht identisch sind. Das Steuerrecht erkennt Aufwendungen an, denen keine tatsächliche Vermögenseinbuße gegenübersteht, und lässt dem Gewerbetreibenden weitgehend freie Hand bei den Betriebsausgaben. Das Unterhaltsrecht fragt enger: War der Aufwand notwendig, üblich, zweckmäßig und angemessen? Ob dabei Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung oder die Einnahme-Überschuss-Rechnung zugrunde gelegt werden, macht unterhaltsrechtlich keinen entscheidenden Unterschied – beide führen im Ergebnis zum selben Gewinn, nur zeitlich leicht oder kräftig verschoben.

Der Mehrjahresdurchschnitt

Wegen schwankender Einkünfte ist grundsätzlich ein Mehrjahresdurchschnitt zu bilden, in der Regel über die letzten drei Wirtschaftsjahre; der Unterhaltsschuldner muss dafür die entsprechenden Gewinnermittlungen vorlegen. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast: Eine bloße Aneinanderreihung einzelner Kostenarten genügt nicht. Er muss Einnahmen und Aufwendungen so darstellen, dass sich die allein steuerlich bedeutsamen Positionen von den unterhaltsrechtlich relevanten trennen lassen.

Die Positionen, die genauer hinsehen lohnt

  • Gemischte Aufwendungen (Telefon, Kfz, Bewirtung): Privatanteil muss plausibel herausgerechnet werden, sonst wird er dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
  • Werbe-, Reisekosten und Arbeitskleidung sind nur abzugsfähig, wenn sie erläutert, belegt und klar von privater Nutzung abgrenzbar sind.
  • Abschreibungen (AfA) aus amtlichen AfA-Tabellen sind grundsätzlich auch unterhaltsrechtlich anzuerkennen, außer sie übersteigen den tatsächlichen Wertverzehr. Bei Gebäuden bleiben sie oft ganz unberücksichtigt, weil Wertverlust regelmäßig durch die Marktentwicklung ausgeglichen wird.
  • Personalkosten und Schuldzinsen verdienen besondere Prüfung bei Arbeitsverhältnissen mit Ehepartnern (Ernsthaftigkeit) und bei Krediten ohne nachgewiesenen betrieblichen Verwendungszweck.

Warnsignale beim äußeren Betriebsvergleich

Ein sprunghafter Anstieg von Anlage- oder Umlaufvermögen kann auf Bevorratung hindeuten; ein Rohgewinnaufschlag deutlich unter den Branchenwerten der Finanzverwaltung ist erklärungsbedürftig; Personalkosten über dem ausgewiesenen Gewinn lohnen den Blick in die Sachkonten. Auch eine einfache Kalkulation über verkaufte Einheiten kann zeigen, ob behauptete Betriebsausgaben pro Einheit überhaupt realistisch sind.

Wenn die Zahlen einfach nicht reichen

Gegenüber einem minderjährigen Kind trifft den Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Reicht das Einkommen aus der Selbständigkeit dauerhaft nicht für den Mindestunterhalt, kann ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden, orientiert an einer vergleichbaren angestellten Tätigkeit. Bloße Gründungsschwierigkeiten zwingen noch nicht zum Berufswechsel – üblich ist eine Übergangszeit von einigen Monaten.

Der Auskunftsanspruch als Ausgangspunkt

Die Auskunftspflicht wird durch eine in sich geschlossene, systematische Aufstellung erfüllt: Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre, Sachkontenbelege, Abschreibungslisten und Kontoauszüge als Nachweis für Privatentnahmen.

Fazit

Die steuerliche Gewinnermittlung bleibt die unverzichtbare Ausgangsbasis für die Feststellung des unterhaltsrechtlichen Einkommens – eine eigene „Unterhaltsbilanz“ hat sich nicht durchgesetzt. Entscheidend ist, steuerlich bedingte Verzerrungen sauber herauszurechnen: Privatanteile, überhöhte Abschreibungen, unklare Personalkosten und unplausible Kalkulationen zeigen, ob ein Betrieb tatsächlich unwirtschaftlich ist oder nur unterhaltsrechtlich so aussehen soll.

Dieser Beitrag wurde KI-unterstützt erstellt und redaktionell geprüft.

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