§ 7a UVG ist nicht mehr da.. und nun, was ist zu tun?
Seminar-Nr.: 5394 Direkt zur Anmeldung / TermineMitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Unterhaltsvorschussstellen
Unterhaltsansprüche, die vor dem Außerkrafttreten des § 7a UVG am 1.1.2025 entstanden sind, unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Verfolgungsverbot. Dieses Verbot der gerichtlichen Geltendmachung ist mit der Aufhebung des § 7a UVG mit Wirkung ab 1.1.2025 entfallen. Diese Unterhaltsansprüche können nun wieder gerichtlich geltend gemacht und dadurch dann auch verfolgt werden.
Die Richtlinien zum UVG beschreiben die „Wirtschaftlichkeit der Rückgriffsbemühungen“ und besagen, dass die Verwaltung, soweit dies im Rahmen der Landeshaushaltsordnungen zulässig ist, auf nicht erfolgversprechende und unwirtschaftliche Rückgriffsbemühungen verzichten kann. Dies gilt insbesondere bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen und über kein weiteres Einkommen oder Vermögen verfügen. In diesen Fällen besteht in der Regel Zahlungsunfähigkeit, auch wenn bei der Berücksichtigung eines fiktiven Erwerbseinkommens eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit und damit ein Unterhaltsanspruch besteht.
Wie geht die UV-Stelle mit dem Wegfall des § 7a UVG um? Es wird immer wieder die Frage gestellt, ob sich die gerichtliche Geltendmachung lohnt oder nicht. Wie geht die UV-Stelle nun am besten vor?
Im Online-Kurzseminar geht es darum, die Konsequenzen erschließen und für typische Fallkonstellationen die rechtssichere Umsetzung aufzuzeigen.
Inhalte
- Wie gehe ich mit Unterhaltspflichtigen um, die aktuell oder voraussichtlich dauerhaft Leistungen nach dem SGB II erhalten und kein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorhanden ist?
- Reicht die Vorlage des SGB II-Bescheides?
- Umgang mit nicht nachgewiesenen Arbeitsbemühungen
- Wie kann ein realistisches fiktives Einkommen geschätzt werden?
- Was tun bei behaupteter Arbeitsunfähigkeit ohne aussagekräftiges Gutachten und durch Jobcenter veranlasste ärztliche Untersuchung
- Im vereinfachten Verfahren werden oftmals ohne Begründung Einwendungen erhoben. Wie ist die Durchführung eines streitigen Verfahrens zu prüfen, damit es am Ende zu dem erwünschten Erfolg führt?
- Umgang mit fiktiv erzielbaren Einkünften auf Basis von Schulabschluss, Ausbildung oder bisheriger Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht. Wie ist zu verfahren, wie ist vorzutragen?
- Was ist bezüglich der Kosten zu beachten?
- Vorteile und Nachteile im Bezug auf die Schaffung eines Unterhaltstitels: Keine Leistungsfähigkeitsprüfung bei Vorliegen eines Titels, Wenn der Pflichtige irgendwann Einkünfte erzielt, besteht eine Leistungsfähigkeit nur für die Zukunft, Abänderungsverfahren durch den unterhaltspflichtigen Elternteil, zur Frage der Darlegungs- und Beweislast, Verjährung und Verwirkung von Unterhaltsrückständen, Möglichkeiten des Neubeginns nach § 212 BGB, Vollstreckungsverfahren z.B. bei dem Aufstocker, Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren, Kein Ausfall mehr, sondern Niederschlagung
Termine & Durchführungen
| Tag | Datum | Uhrzeit | Ort | Dozent(en) |
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| 1 | 18.11.2026 | 09:00 – 13:00 | Online | Evelyn Runge |
Diese Fortbildung ist gemäß § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Der angegebene Preis ist der Endpreis.