Die Durchführung von Folgeinventuren im NKF: Betriebs- und Geschäftsausstattung
Seminar-Nr.: 7256 Direkt zur Anmeldung / TermineBilanzbuchhalter/-innen und Anlagenbuchhalter/-innen sowie an Inventuren Beteiligte aus wesentlichen Fachämtern in Kommunalverwaltungen Nordrhein-Westfalens
Für die NKF-Eröffnungsbilanz waren die Vermögenswerte der Kommune erstmals zu erfassen und zu vorsichtig geschätzten Zeitwerten zu bewerten. Diese körperliche Bestandsaufnahme ist regelmäßig als Folgeinventur zu wiederholen, wobei die Bewertung seit Verabschiedung des 2.NKFWG „wirklichkeitsgetreu“ erfolgen muss. Hieraus ergeben sich trotz verschiedener Erleichterungen erhebliche Arbeitsbedarfe.
In der Veranstaltung wird hinterfragt, welche Wege es gibt, den GoB – insbesondere dem „Wirklichkeitsprinzip“ – und GoI entsprechend die Aufgabe der Folgeinventur von Betriebs- und Geschäftsausstattungen, also das bewegliche Anlagevermögen, aufwandsminimal zu bewältigen. Welche Anforderungen ergeben sich an die dauer¬hafte Datenpflege und welche körperlichen Erfassungsarbeiten sind dann zu welchem Zeitpunkt sinnvoll? Die Veranstaltung zeigt sowohl pragmatische als auch rechtskonforme Verfahren der Folgeinventuren auf.
Inhalte
- Rückblick auf die Erfassung und Bewertung von Betriebs- und Geschäftsausstattungen im Zuge der Erstellung der Eröffnungsbilanz nach NKF
- körperliche Bestandsaufnahmen nach der KomHVO NRW ab 2019
- Wirklichkeitsprinzip und Wirklichkeitstest im Rahmen von Inventuren ab 2019
- Allgemeine Anforderungen an die Datenpflege
- Umsetzungsmodelle der körperlichen Bestandsaufnahmen und deren organisatorische Durchführung
- Wirtschaftliche Verfahren der Datenpflege und Folgeinventarisierung
- Buchhalterische Folgen im Zuge der Bewertung nach dem Wirklichkeitsprinzip: der „Wirklichkeitstest“
- Praxistaugliche Umsetzungsempfehlungen
Termine & Durchführungen
| Tag | Datum | Uhrzeit | Ort | Dozent(en) |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 19.11.2026 | 09:00 – 16:00 | Wissenschaftspark Gelsenkirchen | Bernd Mende |
Diese Fortbildung ist gemäß § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Der angegebene Preis ist der Endpreis.