Mitarbeiter/-innen in der Steuer- und Abgabenerhebung aus Kommunalverwaltungen
Die Verzinsung von kommunalen Abgabeansprüchen ist – anders als der Säumniszuschlag nach § 240 AO – keine Verwaltungssanktion, hat also keinen Strafcharakter, sondern dient allein dem Zweck, mögliche Liquiditätsvorteile des Abgabeschuldners abzuschöpfen.
Die Zinsen sollen somit einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Abgaben bei den einzelnen Steuerpflichtigen aus verschiedenen Gründen (z.B. Stundung, Ratenzahlung, ADV, Ausnutzung der Steuererklärungsfrist u.ä.) zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und/oder fällig werden.
Die Zinsen bei Stundungen, Ratenzahlungen oder ADV sind aber keine Pflichtzinsen. Je nach Lage des Einzelfalls kann im Rahmen der Ermessensausübung auf Zinsen verzichtet werden. Die Vollverzinsung bei der Gewerbesteuer nach 3 233a AO ist dagegen Pflicht und dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Auch hinterzogene Steuern sind nach § 235 AO zu verzinsen, um dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den steuerlichen Vorteil der verspäteten Zahlung oder der Gewährung oder Belassung von Steuervorteilen zu nehmen.
Die vielfältigen Fallgestaltungen, gerade in Bereich der Gewerbesteuer, bedingen im Einzelfall die Anrechnung / Berücksichtigung / Änderung bereits festgesetzter Zinsen, so z.B. Nachforderungszinsen auf Hinterziehungszinsen, bei ADV auch anteilige ADV der Nachforderungszinsen, aber evtl. spätere Festsetzung von Aussetzungszinsen.
Die Zinsberechnungen und die finanziellen Auswirkungen der unterschiedlichen Zinssätze von 0,15 % und 0,5 % per Monat werden anhand von Beispielfällen dargestellt und besprochen.
Inhalte
• Stundungen und Ratenzahlungen / Stundungszinsen
• Aussetzung der Vollziehung – ADV – / Aussetzungszinsen
• Die Vollverzinsung nach § 233a AO / Nachforderungs- und Erstattungszinsen
• Steuerhinterziehung / Hinterziehungszinsen
• Erstattungsbeträge / Prozesszinsen
• Sicherheitsleistungen für alle Zinsarten
• Verhältnis der Zinsen zu anderen steuerlichen Nebenleistungen
Termine & Durchführungen
| Tag | Datum | Uhrzeit | Ort | Dozent(en) |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 03.12.2026 | 09:00 – 16:00 | Wissenschaftspark Gelsenkirchen | Georg Bollmann |
Diese Fortbildung ist gemäß § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Der angegebene Preis ist der Endpreis.