Leistungs-, Widerspruchs- oder Klagesachbearbeiter/innen in Jobcentern
In der Praxis sind aus unterschiedlichen Gründen Leistungen nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen zu gewähren. Wegen der Komplexität der Rechtsmaterie besteht nicht selten Unsicherheit, was in einem solchen Fall alles beachtet werden muss. In dem Seminar werden die einzelnen Rechtsgrundlagen für eine darlehensweise Gewährung der Leistungen beleuchtet. Teilnehmende werden mit den gesetzlichen Grundlagen, typischen Anwendungsbereichen und Verfahrensvorschriften vertraut gemacht, um Rechtssicherheit und Souveränität zu gewinnen, wenn die „Darlehnsgewährung“ als Leistungsform geboten ist.
Auch die Rückzahlungsverpflichtungen nach § 42a SGB II und die Aufrechnungskonkurrenz zur Aufrechnung nach § 43 SGB II werden beleuchtet.
Inhalte
- Darlehenstatbestände im SGB II:
- § 22 Abs. 2 SGB II Instandhaltung und Reparatur selbstbewohntes Eigentum
- § 22 Abs. 6 SGB II Mietdarlehen (z.B. Kaution)
- § 22 Abs. 8 SGB II Mietschulden
- § 24 Abs. 1 SGB II Darlehen für unabweisbaren Bedarf
- § 24 Abs. 4 S. 1 SGB II Darlehen wegen voraus. Einnahme
- § 24 Abs. 4 S. 2 SGB II Darlehen wegen vorzeitigem Verbrauch einmalige Einnahme
- § 24 Abs. 5 SGB II Darlehen wegen vorhandenem Vermögen
- § 27 Abs. 3 SGB II Darlehen wegen besonderer Härte
- Aufrechnung von Darlehensforderungen
- Auswahl der Darlehensnehmer
- Beginn, Höhe und Form der Aufrechnung
- Aktuelle Rechtsprechung
Termine & Durchführungen
| Tag | Datum | Uhrzeit | Ort | Dozent(en) |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 23.06.2027 | 13:00 – 16:00 | Online | Dennis Kleineberg |
Diese Fortbildung ist gemäß § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Der angegebene Preis ist der Endpreis.
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