Wichtige Änderungen §5 UVG nach Urteilen BVerwG – Ersatz, Rückzahlung, Rechtsschutz – und Anordnungen der sofortigen Vollziehung
Seminar-Nr.: 5397 Direkt zur Anmeldung / Termine
Sachbearbeiter/-innen in Unterhaltsvorschussstellen, die Bewilligungen aufheben oder zurücknehmen, Ersatz- oder Rückzahlungsansprüche nach § 5 UVG geltend machen sowie Mitarbeiter/-innen in der Widerspruchssachbearbeitung, die Bescheide gegenüber dem Verwaltungsgericht verantworten.
Das Jahr 2026 hat § 5 UVG neu vermessen. Zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden, wie jeder Ersatz- und jeder Rückzahlungsbescheid künftig geschrieben werden muss – und ein dritter Befund aus den Verwaltungsgerichten entscheidet, ob er überhaupt vollzogen werden darf, bevor darüber gestritten ist; alle drei gehören zusammen.
Das erste Urteil: 26.03.2026 – 5 C 7.24. Das BVerwG sagt – und das ist grundlegend in jedem Ersatzbescheid: Die Fahrlässigkeit nach § 5 Abs. 1 UVG ist einfache Fahrlässigkeit, aber nach einem subjektiven Maßstab zu prüfen und sie ist für jede Tatbestandsalternative getrennt zu prüfen: bei Nr. 1 und Nr. 2. Die Pointe für die Praxis: Der Elternteil muss die Rechtsfolge nicht kennen – es genügt, dass er in einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erkennen konnte, dass der Umstand für den Unterhaltsvorschuss Bedeutung haben kann.
Das zweite Urteil: 21.10.2026 – 5 C 6.25. Das BVerwG ordnet die Dogmatik neu: § 5 Abs. 2 UVG ist keine Ermächtigung zur Aufhebung der Bewilligung. Wer vom Kind zurückfordern will, muss zuerst nach den Regeln des SGB X aufheben – im Soll-Ermessen, mit Prüfung des atypischen Falls. Für Ihre Bescheide heißt das: Jede Rückforderung von Kindeseinkommen braucht zwei getrennte Verfügungen und eine Ermessensbegründung, die das Verhältnis von Rückzahlungsbetrag und Einkommen des Kindes würdigt.
Der dritte Befund: die sofortige Vollziehung. Weil der Widerspruch gegen Bescheide, die aufheben oder zurücknehmen aufschiebende Wirkung hat läuft die Zahlung weiter und wer das verhindern will, muss die sofortige Vollziehung anordnen und sie nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich und einzelfallbezogen begründen. Genau daran scheitern derzeit reihenweise Bescheide: Die Verwaltungsgerichte stellen die aufschiebende Wirkung wieder her, ohne die Sache auch nur anzusehen, weil die Anordnung mit einem Textbaustein begründet war. Der Satz vom Steuerzahler, dem nicht zu vermitteln sei, dass Leistungen ohne Anspruch fließen, steht in unzähligen Bescheiden – und trägt keinen davon. Das Begründungsgebot verlangt mehr: ein besonderes Vollzugsinteresse, das über das Interesse am Erlass des Bescheids hinausgeht, begründet im Einzelfall, das ist keine Formalie, sondern der Unterschied zwischen einem Bescheid, der das Verfahren überlebt, und einem, der nach drei Wochen vom Gericht suspendiert wird.
Das Seminar führt die drei Linien zusammen. Die Teilnehmenden gehen mit Bescheidmustern nach Hause, die den beiden BVerwG-Urteilen standhalten – und mit Vollziehungsanordnungen mit Einzelfallbegründungen.
Inhalte
- BVerwG 26.03.2026 – Leitsätze 3 und 4: der subjektive Fahrlässigkeitsmaßstab in § 5 Abs. 1 UVG, die getrennte Prüfung der Alternativen Nr. 1 und Nr. 2 und die „Parallelwertung in der Laiensphäre“ und was das Merkblatt hergeben muss
- Das Urteil des BVerwG vom 21.10.2026 (5 C 6.25) im Überblick und die praktischen Auswirkungen
- Erst aufheben, dann zurückfordern
- Der atypische Fall im Soll-Ermessen
- Minderjährigenschutz ohne § 1629a BGB
- Ersatz und Rückzahlung nebeneinander
- Der Bescheid nach den beiden Urteilen
- Wann überhaupt eine Anordnung?
- Das Begründungsgebot des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO – besonderes Vollzugsinteresse; Einzelfallbegründungen für die typischen Fallgruppen
- Rechtsschutz und Folgen
Sie möchten dieses Seminar exklusiv für Ihre Verwaltung — bei Ihnen vor Ort oder online? Gern prüfen wir, ob wir es als Inhouse-Veranstaltung anbieten können.
Inhouse-Anfrage stellenTermine & Durchführungen
| Tag | Datum | Uhrzeit | Ort | Dozent(en) |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 09.12.2026 | 09:00 – 13:00 | Online | Evelyn Runge |
Diese Fortbildung ist gemäß § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Der angegebene Preis ist der Endpreis.
Unsicher, ob dieses Seminar zu Ihrer Aufgabe passt?
Anmeldung
Weitere Online-Seminare des ifV ›