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I.9 - Soziale Hilfen - Übergreifende Themen

Kostenerstattung im sozialrechtlichen Vorverfahren - § 63 SGB X – RVG am 09. Dezember 2024

Zielgruppe

Mitarbeitende in sozialrechtlichen Bereichen, Haushaltsteams, Fachaufsichten, o.ä., welche mit der Bearbeitung von Widersprüchen, Klagen und/oder Kostenanträgen im Vorverfahren in einer Sozialleistungsbehörde betraut sind.

Beschreibung

Fehler sind unvermeidlich. Daher ist es Beteiligten zugestanden, ihre Rechte auch auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Wird dem Begehren im Widerspruchsverfahren abgeholfen, haben Sozialbehörden die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Doch welche Kosten sind wirklich zu tragen und was ist zu tun, wenn die Kosten nicht rechtens erscheinen? Lassen Sie es uns gemeinsam herausfinden!

Warum sind Kostenentscheidungen so wichtig?
Insbesondere bei der rechtlichen Vertretung im Widerspruchsverfahren kommen schnell mehrere hundert Euro an Kosten pro Widerspruch auf die Behörden zu, wenn Widersprüchen abzuhelfen ist. Rechtsanwälte rechnen nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) ab. Daher benötigt man auch auf Behördenseite Kenntnisse über das RVG, um den abgerechneten Kosten haushaltärisch gerecht zu werden. Nicht selten geschieht es, dass Kosten falsch berechnet werden oder gar zu Unrecht erhoben werden. Auch Rechtsanwälten passieren Fehler, genauso wie den Behörden selbst.
Wie geht man dann nur vor? Das sollten wir klären.

Ziel des Seminars
Das Seminar soll die Teilnehmenden in die Lage versetzen, Kostenanträge gem. § 63 SGB X sachlich und rechnerisch richtig zu bearbeiten und auszuzahlen. Hierzu findet ebenfalls ein Ausblick auf mögliche Kosten im Klageverfahren gem. § 193 SGG und die entsprechenden Gebührentatbestände des RVG statt.

Inhalt

  • Wann ist ein Widerspruch „erfolgreich“?
  • Was bedeutet „zweckentsprechende Rechtsverfolgung“?
  • Wann ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten „notwendig“?
  • Kostenentscheidungen: Kostengrundentscheidung, Kostenfestsetzung/Höhe für nicht kostenprivilegierte Beteiligte (Gebührentatbestände des RVG und Auslagen auch für nicht-bevollmächtigte Personen);
  • Gebührenschuldner/-gläubiger (Direktauszahlung an Bevollmächtigte);
  • Verhältnis zur Entscheidung über Kostenerstattung im gerichtlichen Verfahren nach § 193 SGG mit Gebührentatbeständen des RVG
  • rechtliche Möglichkeiten ((isolierte) Anfechtungs- und Leistungsklage)
  • Verzinsung
  • Verjährung
  • Aufrechnung

Seminar-Nummer

K-0611

Ort

ifV im Wissenschaftspark
Munscheidstraße 14
45886 Gelsenkirchen

Referenten

Alexander Ziegert

Uhrzeit

09:00 - 16:00 Uhr

Termin

09.12.2024

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