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Konsumcannabis

– Herausforderungen für den Ordnungsbereich

Die Ermöglichung einer „kontrollierten Abgabe“ von Konsumcannabis hat in Politik und Öffentlichkeit hohe Wellen geschlagen. Im Wort „kontrolliert“ steckt aber bereits die Anforderungen an die operativen Behörden aller Gebietskörperschaften, sich um die Gesetzesumsetzung zu kümmern. Das gilt für Polizeibehörden, Zoll, Justiz, wie auch nicht zuletzt für die kommunalen Ordnungsbehörden. Hier war eine Zielsetzung, die Justiz wie auch die exekutiven Behörden von geringfügigen Fällen zu entlasten.

Entsprechend dieser neuen Herausforderung war die Umsetzung des Konsumcannabis-Gesetzes ein Highlight-Thema im Barcamp „Ordnungswesen“ am 25. Juni 2024 beim ifV im Wissenschaftspark Gelsenkirchen. Hier stellten sich die Fragen nach den Umsetzungspraktiken in den Allgemeinen Ordnungsangelegenheiten und dem Kommunalen Ordnungsdienst, zugleich aber auch der Umgang mit auftretenden Fällen und schon abgeschlossenen Altfällen in Bußgeldstelle und Führerscheinstelle. Nicht zuletzt stellte sich die Frage, ob im Gewerbewesen die neuartigen Cannabis-Vereine ein Kontrollobjekt sein können und sollen.

Initiale Umfragen ergaben, dass bei der Umsetzung durch die Ordnungsämter noch sehr vorsichtig agiert wird, lediglich klare Verstöße gegen die Teillegalisierung werden konsequent weiter verfolgt. Gerade rund um die – für die Verwaltungspraxis oftmals besonders bedeutsamen – Grauzonen fehlt es noch an Orientierungswissen, sodass sich Erfahrungswissen noch gar nicht erst aufbauen konnte. Unklar ist auch vielfach noch, wie mit der Gesamtsituation umgegangen werden soll. Es fehlt ein Überblick der Gemeinsamkeiten und der Unterschiede zwischen dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) und dem Konsumcannabisgesetz (KCanG). Letztlich wird es an der Rechtsprechung sein, hier eine konsensfähige Lesart des Gesetzestextes zu finden und somit den ausführenden Behörden eine klare Handhabe für die Verwaltungspraxis zu bieten. Es gibt zwar erste Urteile, bspw. von Amtsgerichten in München und Bautzen, das Verwaltungsgericht Kassel hat zudem zum Verbot des Konsums von Cannabis auf einer Großveranstaltung entschieden und auch der BGH ist inzwischen mit Revisionen befasst. Es wird aber Zeit in Anspruch nehmen bis sich hier eine verlässliche Rechtsauffassung herausbildet. Diese Zeit ist letztlich aber nicht da, da die gesetzlichen Änderungen bereits greifen und die operativen Behörden zur Umsetzung angehalten sind.

Letztlich ist die Gesetzesnovelle offenbar gutes Beispiel dafür, dass dieses Vorhaben der (Teil-) Legalisierung offenbar nicht nur dem Geiste der Liberalisierung sondern auch der Entbürokratisierung entsprechen solle. Ob aber tatsächlich eine Entbürokratisierung dadurch erreicht werden kann, wird die Umsetzung zeigen; erste Erwartungen aus der Verwaltungspraxis deuten eher in eine andere Richtung. Zu erwarten bleibt – wieder einmal - eine operative Mehrbelastung der Kommunen durch die Gesetzgebung, die gemäß dem Konnexitätsprinzip eigentlich nicht vorkommen sollte.

Das ifV wird auf dem weiteren Wege die kommunalen Ordnungsbehörden nicht alleine lassen. Wir konnten Prof. Dr. Bijan Nowrousian gewinnen, seine Leidenschaft und Expertise im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht hier einzubringen, und zudem unseren allerliebsten Ordnungshüter Sascha Hessenbruch, der stets auf der Suche nach konsequenten und rechtskonformen Praxislösungen ist. Hier werden wir am Ball bleiben, und nach Bedarf auch mit Orientierungs- und Umsetzungsveranstaltungen reagieren, beginnend mit einem halbtägigen Online-Webseminar ab September 2024.

 

 

Bildquelle: Erstellt unter Einsatz von KI mit LoreMachine